Satzung des Feuerwehrvereins Weiden

 

 

§ 1

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.     Der Verein führt den Namen „ Florian 1280 Weiden e.V. “ Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

2.     Sitz des Vereins ist  Weiden.

 

3.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

 

Zweck und Aufgaben

 

     1. Der Verein vertritt und fördert den Gedanken der gegenseitigen

         Hilfe, der dem Anliegen der Freiwilligen Feuerwehr zugrunde

         liegt.

 

     2. Der Verein fördert und unterstützt die Freiwillige Feuerwehr

         Weiden, insbesondere bei der Mitgliederwerbung und

         Ausbildung.

 

     3. Der Verein fördert die Pflege von Gemeinsinn,Tradition und

         Brauchtum in der Gemeinde Jeber-Bergfrieden.

 

4.     Der Verein präsentiert die Aktivitäten der Freiwilligen Feuerwehr

     Weiden in der Öffentlichkeit.

 

5.     Der Verein führt dazu insbesondere Veranstaltungen wie der

     "Tag der offenen Feuerwehr" durch  und stellt der Freiwilligen

     Feuerwehr Schulungstechniken für die Durchführung von

     Ausbildungsveranstaltungen zur Verfügung und unterhält diese.

 

6.     Der Verein unterhält und pflegt das „ Alte Gerätehaus “.      

 

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

     Zwecke

     im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigter Zweck “ der

 

     Abgabeverordnung.                                                  

2.     Der Verein ist selbstlos tätig ,er verfolgt nicht in erster Linie        

 

 eigenwirtschaftliche Zwecke.                                      

 

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

     des Vereins verwendet werden.

 

4.     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des

        Vereins für Vereinstätigkeit. Es darf keine Person durch Ausgaben,

          die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

        unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines    

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Jeber – Bergfrieden , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

  1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische

      Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich den

      Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.

 

2.     Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

3.     Der Aufnahmeantrag kann mündlich oder schriftlich an den

     Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet nach

     einer Stellungnahme des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

 

4.     Die Mitgliedschaft endet 

 

    a) bei natürlichen Personen mit dem Tod;

 

     b) bei juristischen Personen durch den Verlust der

         Rechtspersönlichkeit;

 

     c) durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende; der

         Beitrag ist für das laufende Jahr zu entrichten;

 

     d) durch Ausschluss auf der Grundlage eines Beschlusses der

         Mitgliederversammlung ,wenn ein Mitglied schuldhaft in

         grob fahrlässiger Weise die Interessen des Vereins verletzt

         hat.

 

 

§  5

 

Mitgliedsbeiträge

 

1.     Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag.

 

2.     Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden in einer

     Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3.     Mitglieder , die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

     sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

 

 

§ 6

 

Organe des Vereins

 

1.     Organe des Vereins sind :

 

a)     Der Vorstand

 

b)    Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7

 

Vorstand

 

1.     Der Vorstand besteht aus :

 

-         dem Vorsitzenden

 

-         den beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister

 

2.     Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliedschaft für

 die Dauer Von sechs Jahren gewählt.

 Die Wiederwahl ist zulässig.

 

3.     Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes , darunter der Vorsitzende

       oder einer seiner beiden Stellvertreter, können den Verein

       rechtsgeschäftlich vertreten.

 

4.     Die Wahl zum Vorstand erfolgt einzeln und geheim.

 

5.     Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn alle Mitglieder eingeladen

       und mindestens zwei Drittel anwesend sind.      

 

  6.     Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

       Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7.     Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Nachgewiesene

       Unkosten durch die Vorstandstätigkeit werden ersetzt.

 

  8.     Der Vorstand kann seine Sitzung mit den Sitzungen der

       Ortswehrleitung Verbinden.

 

9.     Der Vorstand erstattet jährlich einen Bericht über die Tätigkeit vor

       der Mitgliederversammlung.

 

10. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung den

        Jahresplan, die Beitragssatzung, die Geschäftsordnung und weitere

        Beschlussvorlagen.

 

11. Der Schatzmeister legt einmal jährlich einen Kassenbericht vor.

 Der Kassenbericht ist von einem weiteren Vorstandsmitglied zu

 prüfen und zu unterzeichnen.

 

 

§ 8

 

Die Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2.   Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich und bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Schaukasten Weiden Dorfstraße 16 gegenüber dem Alten Gerätehaus. Tag, Termin, Versammlungsort und Tagesordnung sind bekannt zu geben. Nach Möglichkeit kann die Mitgliederversammlung des Vereins mit der Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr verbunden werden.

 

3.  Der Vorstand muss auf die schriftliche Forderung von mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Mitgliederversammlung einberufen. In der schriftlichen Forderung müssen die Gründe enthalten sein.

 

4. Die Mitgliederversammlung  ist nach ordnungsgemäßen Ladungen mit ein drittel der  Mitglieder des Vereins  beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind bis auf besondere genannte Ausnahmen mit einfacher Mehrheit gültig.

 

 

 5. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn einer jeden Versammlung

     ein Vorschlag über eine Änderung der Tagesordnung unterbreitet

     werden. Über diese Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6.   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)     Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichts

 

b)    Entgegennahme des Kassenberichts

 

c)     Bestätigung des Jahresplans

 

d)    Wahl des Vorstandes

 

e)     Beschluss über die Beitragsordnung

 

f)      Beschluss über die Geschäftsordnung

 

7.  Die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschließen mit zwei Drittel Mehrheit über:

 

a)     die Änderungen der Satzung

 

b)    die Auflösung des Vereins

 

 8. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom

    Schriftführer, vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied

    zu unterzeichnen.

 

 9.  Die Abstimmungen über Beschlüsse erfolgen offen. Auf Antrag und

      nach entsprechender Beschlussfassung wird geheim abgestimmt.

 

 

§ 9

 

Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde errichtet 27.03.09 mit dem Nachtrag vom 03.06.09 und vom 07.08.09 und 7 Unterschriften

 

 

 

Heise Wilfried

 

 

 

Gerngroß Jörg

 

 

 

Zapf Michael

 

 

 

Kolbe Diana

 

 

 

Burmeister Frank

 

 

 

Beichel Thomas

 

 

 

Gautsch Jürgen

 

 

 

 

Beitragsordnung des Feuerwehrvereins Weiden

 

 

1.     Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.

 

2.     Der Beitrag beträgt für jede natürliche Person  1 Euro pro Monat.

 

3.     Der Beitrag beträgt für jede juristische Person  1 Euro pro Monat.

 

 4. Mitglieder, die das 18, Lebensjahr noch nicht vollendet haben , sind

     von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.

 

 5. Die Beitragszahlung hat bis zum 15.03. des laufenden Kalenderjahres

     zu erfolgen.

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